Wann ist ein hydraulischer Abgleich Pflicht?

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung

Seit dem 1. Oktober 2022 ist die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (EnSimiMaV) in Kraft.

Diese schreibt Gebäudeeigentümern mit Gaszentralheizungen den hydraulischen Abgleich für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude vor.

Bis zum 30. September 2023: in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.

Bis zum 15. September 2024: in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Ausnahmen von der Verordnung sind auch erlaubt. Zum Beispiel wenn das Heizungssystem schon hydraulisch abgeglichen wurde, oder die Heizung getauscht und/oder eine umfassende Dämmung angebracht wird oder wenn das Gebäude umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Unter anderem soll der hydraulische Abgleich nach Verfahren B der ZVSHK- Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des VdZ mit einer raumweisen Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 : 2020-4 erstellt werden.

 

Staatliche Förderprogramme

Die Förderprogramme der BAFA (BEG - Bundesförderung für effiziente Gebäude) bzw. der KfW (Programm: 261: "Sanierung zum Effizienzhaus") schreiben ausdrücklich die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B des VdZ vor. Also ohne hydraulischen Abgleich keine Fördergelder.

 

Normen/Verordnungen

Die DIN 18380 fordert bei Anwendung der "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen" Heizungsrohrnetze abzugleichen. Das heißt aber auch, dass die VOB vorher schriftlich zu vereinbaren ist. Manche Juristen vertreten die Meinung, dass die Pflicht zum hydraulischen Abgleich nicht nur bei der Vereinbarung VOB, Teil C gilt, sondern Stand der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) ist.